|
 |
 |
Satzung |
 |
 |
 |
Die Satzung des TuS Eintracht Rulle e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein “Eintracht" Rulle. Gründungstag ist der 1. September 1924. Der frühere Name „Turnverein Rulle" wurde nach Wiederaufnahme des Sportbetriebes im Jahr 1924 geändert.
2. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nr. 1158 beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Wallenhorst, Ortsteil Rulle.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports mit allen damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Er ist politisch und religiös neutral. Er vertritt den Amateurgedanken.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände.
2. Er kann Mitglied in weiteren Organisationen ähnlicher Art werden.
3. Im Einklang mit den Satzungen dieser Organisationen regelt er seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4 Rechtsgrundlagen
1. Durch diese Satzung und die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins abschließend geregelt. Widersprechen sich die Satzungen, geht diese Satzung vor.
2. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen oder damit zusammenhängen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 5 Gliederung des Vereins
1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich soweit erforderlich in Unterabteilungen.
2. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes regelt.
3. Für jede Abteilung kann ein Jugendleiter gewählt werden.
4. Jedes Mitglied darf in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
5. Auf Antrag können Abteilungen von der Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung ermächtigt werden, einen eigenen Etat aufzustellen und den Erfordernissen entsprechend im Rahmen der Vereinssatzung zu handeln.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, die bei Jugendlichen unter 18 Jahren von mindestens einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist.
3. Mit der Unterschrift der Beitrittserklärung verpflichtet sich der Bewerber, nach den Bestimmungen der Satzungen zu handeln.
4. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
5. Eine Aufnahmegebühr und/oder ein Abteilungsbeitrag werden grundsätzlich nicht erhoben, können aber für einzelne Abteilungen auf deren Antrag von der Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung genehmigt werden.
6. Der erste Mitgliedsbeitrag ist in dem Quartal fällig, in dem der Antrag gestellt wird. Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich durch Einzugsermächtigung im Voraus zu entrichten.
7. Kurzzeitmitgliedschaft
a) Mitglieder können für einen bestimmten Zeitraum eine von vornherein zeitlich befristete Mitgliedschaft im Verein erwerben. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der jeweiligen Abteilung.
b) Die Höhe des Beitrags für die Kurzmitgliedschaft bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden können.
c) Für die Kurzzeitmitglieder gelten im Übrigen die Regelungen dieser Satzung, insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder (§§ 10, 11)
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand oder durch Abgabe in der Geschäftsstelle. Durch den Austritt erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Quartals - ebenso die Beitragszahlung - in dem die Erklärung abgegeben wurde.
3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder des Ehrenrates in letzter Instanz.
4. Die durch die bisherige Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten, insbesondere rückständige Beiträge gegenüber dem Verein, werden durch das Erlöschen der Mitgliedschaft nicht berührt.
§ 8 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 9 Ausschließungsgründe
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder in grober Weise und schuldhaft verletzt werden.
b) wenn das Mitglied seinem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zu Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, oder gegen die ungeschriebenen Gesetze der Sportgemeinschaft grob verstößt.
2. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschließungsbeschluss Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem geschäftsführenden Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben mit einer Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist Berufung vor dem Ehrenrat zulässig.
§ 10 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen teilzunehmen, mündliche und schriftliche Antrage zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen und hierzu zu sprechen. Die Rechte stehen nur Mitgliedern über 16 Jahren zu.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben, wobei für einzelne Abteilungen ein gesonderter Aufnahmeantrag verlangt werden kann.
d) vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
b) die Satzungen und Beschlüsse der in § 3 genannten Organisationen, deren Sportart er ausübt, zu befolgen.
c) nicht gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen.
d) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 12 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
2. Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Über eine Vergütung von Auslagen entscheidet der Vorstand.
§ 13 Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen
1. Einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal, muss eine Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung über die in § 14(2) genannten Punkte einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim mit einer Einberufungsfrist von mindestens vierzehn Tagen. Dabei ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens acht Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich zu stellen.
2. Sonstige Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Für das Verfahren bei der Einberufung und für weitere Anträge zur Tagesordnung gilt der Absatz 1.
3. Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und den sonstigen Mitgliederversammlungen hat der 1. Vorsitzende (bei Verhinderung: ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes).
4. Alle Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.
§ 14 Aufgaben
1. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen worden ist.
2. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und des geschäftsführenden Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Beschlussfassung bei Beitragsanpassungen
f) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
d) Neuwahlen
e) Berichte aus den Abteilungen
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Berichte und Anfragen
§ 16 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Geschäftsführer
e) dem stellvertretenden Geschäftsführer
f) dem Kassenwart
g) dem stellvertretenden Kassenwart
2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) die Leiter der einzelnen Abteilungen
b) die Jugendleiter
c) der Pressewart
d) der Sozialwart
e) der Ehrenratsvorsitzende
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
1. Er hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
2. Er ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder dauernder Verhinderung von Mitgliedern in Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzten.
3. Er kann durch Beschluss Mitglieder von den Beitragszahlungen ganz oder teilweise befreien.
4. Er kann ferner bei vereinsinternen Streitigkeiten als erste Instanz folgende Sanktionen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
d) Ausschluss aus dem Verein
b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen.
2. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Mit Ausnahme der für den Verein verbindlichen und sonstigen wichtigen Schreiben kann er die Schriftstücke allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen.
3. Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist zuständig für die ordnungsgemäße Buchführung und deren Berichterstellung.
4. Die Abteilungsleiter
a) sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ihrer Abteilung und legen am Ende eines Jahres einen schriftlichen Jahresbericht vor. Es ist ferner ihre Aufgabe, Richtlinien für die sportliche Ausbildung ihrer Sportart zu bestimmen und die Übungs- und Trainingszeiten anzusetzen.
b) haben Sportgeräte und Ausrüstung des Vereins zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
c) dürfen Rechtsgeschäfte nur mit vorheriger Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes tätigen.
5. Der Pressewart koordiniert in Zusammenarbeit mit den Abteilungen und dem Vorstand die Berichterstattung des Vereins in den Medien.
§ 18 Abteilungen
1. Sie werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Ihre Leiter werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
2. Sie suchen selbstständig Übungsleiter und Betreuer für alle Mannschaften und Gruppen ihrer Abteilung und schlagen sie dem geschäftsführenden Vorstand vor. Diesem obliegt die Entscheidung in allen Personalangelegenheiten.
3. Sie haben die Beschlüsse der Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des zuständigen Fachverbandes sowie dessen Gliederungen innerhalb des Vereins durchzuführen.
§ 19 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern; und zwar einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
2. Außerdem sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen.
3. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie sollen möglichst über 40 Jahre alt sein. Sie werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
4. Der Vorsitzende beruft den Ehrenrat formlos ein. Ist er verhindert, führt das älteste Ehrenratsmitglied den Vorsitz.
5. Wenn ein Mitglied die Teilnahme an einer Sitzung ablehnt (z. B. wegen Befangenheit) oder nicht erscheint, gilt es als verhindert.
§ 20 Aufgaben des Ehrenrates
1. Er entscheidet mit bindender Kraft über alle Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht. Er beschließt ferner in letzter Instanz über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
2. Er ist auf Antrag eines Vereinsmitgliedes einzuberufen. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung. Zuvor ist dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit zu geben, sich wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
3. Er darf selbständig die Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Wirkung aberkennen.
4. Er kann in zweiter Instanz die Strafen, die vom geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen wurden, aufheben oder bestätigen.
5. Jede Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich per Einschreiben mitzuteilen und zu begründen.
6. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.
§ 21 Kassenprüfer / Kassenprüfung
1. Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer für jeweils ein Jahr zu wählen. Wiederwahl ist unzulässig.
2. Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr auf ordnungsgemäße Führung zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 22 Verfahren bei Beschlüssen
1. Die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen und der Vorstand sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Abweichendes gilt bei Auflösung des Vereins § 23.
2. Für die Einberufung der Jahreshauptversammlung und sonstiger Mitgliederversammlungen gilt § 13.
3. Die Beschlüsse aller Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das gilt nicht für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht zu werten. Die Abstimmung geschieht - außer im Ehrenrat - öffentlich durch Handaufhebung. Auf Antrag sind die einzelnen Vorstandsmitglieder geheim zu wählen.
4. Jeder Stimmberechtigte kann bis acht Tage vor dem Versammlungstermin Anträge zur Tagesordnung beim Versammlungsleiter stellen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
5. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 24 Vereinsvermögen
1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonstigen vorhandenen Gegenstande sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wallenhorst mit der Auflage, alle Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports innerhalb der Gemeinde Wallenhorst zu verwenden.
§ 25 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert übermittelt und verändert.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 26 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Freitag, 02. März 2007
Hans-Hermann Schiebe (1. Vorsitzender)
Nils Fiegas (2. Vorsitzender)
Marc Knuffmann (Geschäftsführer)
 |
 |
 |
|
 |
|